AGB´s Internationale Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
a) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Zusammenarbeit zwischen der Pension zum Hecht und dem Käufer und sollen dazu beitragen, Aufträge zur vollen Zufriedenheit unserer Käufer abzuwickeln. b) Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten ausschließlich. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die AGB auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. c) Bestellungen, Annahmeerklärungen und vor oder bei Aufnahme der Bestellung getroffene Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsschluss, Auftragsänderungen, Rücktritt
a) Unsere Angebote sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung oder eines anders lautenden Hinweises freibleibend und unverbindlich
b) Auftragsänderungen werden auf Wunsch des Käufers durchgeführt, sofern dieser alle im Rahmen der Auftragsänderung entstehenden Kosten übernimmt. c) Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes, die für den Käufer bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind, behalten wir uns vor.
3. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt
a) Von uns genannte, nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete bzw. nicht mit dem Käufer als verbindlich vereinbarte Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine werden wir nach bestem Vermögen einhalten. b) Wir sind in zumutbarem Umfang berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, die gesondert abgerechnet werden können. c) Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen sowie bei uns eintretende Betriebsstörungen, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Transportmittelmangel, Brandschäden, welche uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, vereinbarte Termine einzuhalten, verlängern diese Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn aus den o.g. Gründen ein Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten eintritt. Andere Rücktrittsrechte des Käufers bleiben hiervon unberührt. e) Bei Kauf auf Abruf hat der Käufer den Kaufgegenstand spätestens 3 Monate ab dem Tage der Auftragsbestätigung abzunehmen. Für die Lieferfristen gelten die vorstehenden Bedingungen.

4. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
a) Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, der Pension zum Hecht, sowie zuzüglich evtl. anfallender Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. b) Der Käufer hat für den vereinbarten Kaufpreis sowie sämtliche weiteren Kosten eine Sicherheit zu leisten, deren Form wir mit dem Käufer vereinbaren werden. c) Haben die Parteien bei Vertragsabschluss keine Vereinbarung hinsichtlich des Preises erzielt, so gilt der am Tag des Vertragsschlusses geltende Listenpreis als vereinbart. d) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Das Recht des Käufers, einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt. e) Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. f) Sämtliche Preise werden in Euro berechnet und in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang
a) Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche wir nachträglich gegen den Käufer in unmittelbarem Zusammenhang mit der gelieferten Ware erwerben, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ferner bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, die wir gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwerben (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware unser Eigentum. b) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung unserer sämtlichen offenen Ansprüche gegenüber dem Käufer tritt dieser seine aus dem Weiterverkauf
gegenüber seinem Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. c) Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. d) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Jede Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils unseres Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir einen Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abgetreten. Wir bieten dem Käufer schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Mit der Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Käufer über. e) Wird die Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt der Käufer an uns bereits jetzt den ihm erwachsenden Vergütungsanspruch mit allen Nebenrechten in Höhe des Anteils ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Steht dem Käufer gegen seinen Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB zu, tritt er diesen Anspruch in der vorbezeichneten Höhe an uns ab. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit an. f) Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren sorgfältig zu verwahren, ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. g) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. h) Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat uns der Käufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. i) Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe des noch in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes verpflichtet. Ferner ist der Käufer bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. Die Rücknahme des Kaufgegenstandes stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Schließlich ist der Käufer in diesen Fällen verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen an Drittschuldner zu übersenden. j) Wir sind berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und nach Fristablauf den sichergestellten Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis freihändig zu verwerten. k) Auf Verlangen des Käufers sind wir nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
7. Mängelhaftung, Verjährung
a) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b) Mängel, die Folge unsachgemäßer Behandlung oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Reparaturen oder Eingriffe sind, begründen keine Mängelhaftungsansprüche. b) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Erfolgt die Mängelrüge aus vom Käufer zu vertretenden Gründen zu Unrecht, hat er die uns insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt sind. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 7 geregelte Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. e) Mängelhaftungsansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 379 BGB bleibt unberührt; sie beträgt maximal fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8. Haftung, Verjährung
a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. b) Für von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden haften wir, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haften wir nicht. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. c) Die vorstehenden Schadensersatzansprüche verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und Produkthaftung, in einem Jahr, gerechnet vom Empfang der Ware durch den Käufer. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den Regelungen in Ziffer 7 e).

9. Schaden- und Aufwendungsersatz wegen Rücktritts
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Käufer können wir folgende Ansprüche geltend machen: a) besondere Aufwendungen, die aus Anlass des Vertrages entstanden sind, so z.B. Provisionen, Buchungskosten u.a., b) Ersatz für jegliche Schäden, die uns durch ein Verschulden des Käufers entstanden sind, c) eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3% des Verkaufspreises. Es wird aber dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass eine geringere oder gar keine Wertminderung eingetreten ist, und uns, dass eine höhere Wertminderung eingetreten ist.

10. Gerichtsstand, Rechtswahlklausel
a) Gerichtsstand für sämtliche zwischen uns und dem Käufer sich ergebenden Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Pension zum Hecht, jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für die „Pension zum Hecht“ ist der Gerichtstand Ulm/Stuttgart/Ravensburg zuständig. c) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.